AGB

§1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über den Zeitraum der Räumlichkeiten der Gut essen. Gut leben. GmbH zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Tagungen, Firmenfeiern und privaten Veranstaltungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Unternehmens.

§2 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Die Gut essen. Gut leben. GmbH ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der Gut essen. Gut leben. GmbH zugesagten Leistungen zu erbringen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise der Gut essen. Gut leben. GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen der Gut essen. Gut leben. GmbH an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.

3. Der Kunde haftet der Gut essen. Gut leben. GmbH gegenüber für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellten Speisen und Getränke sowie für sonstige von den Veranstaltungsteilnehmern veranlasste Kosten.

4. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der von der Gut essen. Gut leben. GmbH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann diese den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um zehn Prozent anheben.

5. Die Gut essen. Gut leben. GmbH kann ihre Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der gebuchten Leistungen der Gut essen. Gut leben. GmbH oder der Aufenthaltsdauer der Gäste davon abhängig machen, dass sich der Preis für die sonstigen Leistungen erhöht.

6. Rechnungen der Gut essen. Gut leben. GmbH ohne Fälligkeitsdatum sind binnen acht Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Die Gut essen. Gut leben. GmbH ist berechtigt, auflaufende Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Gut essen. Gut leben. GmbH berechtigt die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Gut essen. Gut leben. GmbH der eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann die Gut essen. Gut leben. GmbH vom Kunden Mahnkosten in Höhe von € 10,- verlangen. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen des Forderungseinzugs anfallen, trägt der Kunde.

7. Die Gut essen. Gut leben. GmbH ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich oder in Textform vereinbart werden. Die vereinbarten Anzahlungen werden nicht zurückerstattet. Sollte die Gut essen. Gut leben. GmbH jedoch im Falle eines Rücktritts des Kunden in der Lage sein, den Termin zum gleichen Preis weiterzuverkaufen, werden die Anzahlungsbeträge rücküberwiesen.

8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Gut essen. Gut leben. GmbH aufrechnen oder mindern bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

10. Werden nach Vertragsunterzeichnung Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nach dem Dafürhalten der Gut essen. Gut leben. GmbH zweifelhaft erscheinen lassen, so ist die Gut essen. Gut leben. GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen die vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen.

§3 Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)

1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit der Gut essen. Gut leben. GmbH geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn die Gut essen. Gut leben. GmbH der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung bedürfen jeweils der Schriftform.

2. Sofern zwischen der Gut essen. Gut leben. GmbH und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich oder in Textform vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Gut essen. Gut leben. GmbH auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt in Textform gegenüber der Gut essen. Gut leben. GmbH ausübt, sofern nicht ein Fall des Leistungsverzuges der Gut essen. Gut leben. GmbH oder eine von ihm zu vertretende Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt.

3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt die Gut essen. Gut leben. GmbH einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält die Gut essen. Gut leben. GmbH den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung.

4. Die Gut essen. Gut leben. GmbH räumt dem Kunden ein grundsätzliches Rücktrittsrecht ein.
Nach Vertragsunterzeichnung gelten folgende Rücktrittsregeln:
Wird der gemeinsam geschlossene Vertrag gekündigt/ storniert
4 Wochen vor Termin, so erfolgt dies kostenfrei.
2 Wochen vor Termin werden 25% und 1 Woche vor Termin werden 50% der vereinbarten Auftragssumme gegenüber der Gut essen. Gut leben. GmbH fällig.

§4 Änderungen der Teilnehmeranzahl und der Veranstaltungszeit

1. Der Kunde ist verpflichtet, der Gut essen. Gut leben. GmbH bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmeranzahl anzugeben. Ändert sich die Anzahl der Teilnehmer gegenüber der vertraglichen Vereinbarung um mehr als 5% muss dies spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Gut essen. Gut leben. GmbH mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung der Gut essen. Gut leben. GmbH.

2. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmeranzahl um mehr als 5 % ist die Gut essen. Gut leben. GmbH berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmeranzahl abzüglich 5 % abzurechnen.

3. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird bei der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.

4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die Gut essen. Gut leben. GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen

5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die Gut essen. Gut leben. GmbH diesen Abweichungen zu, so kann die Gut essen. Gut leben. GmbH die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die Gut essen. Gut leben. GmbH trifft ein Verschulden.

6. Geschlossene Veranstaltungen sind ausschließlich bis 24.00 Uhr möglich.

§5 Mitbringen von Speisen und Getränken

1. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nur nach Vereinbarung mit der Gut essen. Gut leben. GmbH mitbringen. In diesen Fällen kann die Gut essen. Gut leben. GmbH eine Servicegebühr zur Deckung der Gemeinkosten berechnen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist die Gut essen. Gut leben. GmbH berechtigt, pro Teilnehmer einen pauschalierten Schadensersatzbetrag für den entstandenen Ausfall zu fordern, der der Gut essen. Gut leben. GmbH für die Erbringung der Leistung zugeflossen wäre. Die Gut essen. Gut leben. GmbH übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden bedingt durch den Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken.

§6 Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Kunden oder Veranstalters oder beauftragten Dritten unter Nutzung des Stromnetzes der Gut essen. Gut leben. GmbH bedarf dessen vorheriger Einwilligung. Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Gut essen. Gut leben. GmbH gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Gut essen. Gut leben. GmbH diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten kann die Gut essen. Gut leben. GmbH pauschal erfassen und berechnen.

2. Der Kunde hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung.

3. Der Kunde hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA) abzuwickeln.

§7 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. Die Gut essen. Gut leben. GmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Gut essen. Gut leben. GmbH. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Die Gut essen. Gut leben. GmbH ist berechtigt, dafür einen entsprechenden behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die Gut essen. Gut leben. GmbH berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Gut essen. Gut leben. GmbH abzustimmen.

3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung wieder zu entfernen.

4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kunden oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Kunden entsorgt werden.

5. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Stellung von Hilfspersonal für den Transport und Aufbau von Waren und sonstigen Gegenständen, die vom Veranstalter oder Dritten eingebracht werden. Die Anlieferung von jeglichen Materialien hat grundsätzlich nach Abstimmung und Einigung mit der Gut essen. Gut leben. GmbH zu erfolgen. Ein entsprechender Hinweis über Art und Umfang des anzuliefernden Materials ist frühzeitig der Gut essen. Gut leben. GmbH zu geben. Für im Voraus eingebrachte Waren oder Gegenstände behält sich die G* das Recht vor, Aufwendungen wie Personal, Lagerung oder Aufbau in Rechnung zu stellen.

§8 Haftung des Kunden für Schäden

1. Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter verursacht werden.

2. Die Gut essen. Gut leben. GmbH kann vom Vertragspartner zur Absicherung von eventuellen Schäden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

3. Bei Beschädigung oder Verlust von Geschirr und Equipment bei Caterings, hält sich die Gut essen. Gut leben. GmbH vor, diesen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

§9 Geheimhaltung und Datenschutz

1. Die Gut essen. Gut leben. GmbH verpflichtet sich, die ihm während der Durchführung des jeweiligen Vertrages zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Kunden, streng vertraulich zu behandeln und seine Mitarbeiter/innen entsprechend zu verpflichten. Ebenso vertraulich zu behandeln sind der Gegenstand und Inhalt des entsprechenden Vertrages. Vertrauliche Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und ausdrücklich nur für die definierten Zwecke verwendet werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinaus.

2. Erhaltene oder zur Kenntnis genommene Daten werden von der Gut essen. Gut leben. GmbH nur im Rahmen der gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und genutzt. Die Gut essen. Gut leben. GmbH verpflichtet sich dabei, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten und einzuhalten.

3. Des Weiteren verpflichtet sich die Gut essen. Gut leben. GmbH, die überlassenen bzw. zur Kenntnis genommenen Daten, weder für eigene Zwecke zu verarbeiten oder zu nutzen, noch an Dritte weiterzugeben. Es sei denn, die Verarbeitung oder Nutzung ist gem. den Bestimmungen der DSGVO zulässig, oder der Kunde erteilt hierzu seine Zustimmung.

4. Gesetzliche Auskunftspflichten bleiben unberührt.

§10 Schlussbestimmungen

2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Vertrag oder die Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam

3. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Jena. Ausschließlicher Gerichtsstand – für Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Jena. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Jena.

5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist aus- geschlossen.

6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.